SGB VI § 45 B - Entlastungbetrag
Im Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch (XI), geht es um die Soziale Pflegeversicherung. Im § 45b steht etwas über den Entlastungsbetrag.
(1) Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, können jeden Monat bis zu 125 Euro als Entlastungsbetrag bekommen. Das Geld ist dafür gedacht, Angehörige zu entlasten, die bei der Pflege helfen, und den Pflegebedürftigen zu unterstützen, damit sie selbstständig bleiben können. Man kann das Geld für verschiedene Dinge nutzen, wie zum Beispiel Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste zu Hause oder spezielle Angebote zur Unterstützung im Alltag.
(2) Man bekommt den Entlastungsbetrag automatisch, wenn man die Voraussetzungen erfüllt. Man muss keinen extra Antrag stellen. Die Kosten werden von der Pflegekasse oder der privaten Versicherung erstattet. Man muss nur Belege vorlegen, die zeigen, wofür man das Geld ausgegeben hat.
(3) Der Entlastungsbetrag wird nicht berücksichtigt, wenn man andere Leistungen zur Pflege bekommt. Manche spezielle Leistungen zur Pflege können aber trotzdem damit bezahlt werden.
(4) Die Bezahlung für die Leistungen darf nicht teurer sein als ähnliche Leistungen von offiziell zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Die Regierung kann genauere Regeln dazu festlegen.