§ 45a SGB XI – Umwandlung von Pflegesachleistungen für Alltagshilfe 

SGB VI § 45 A - Angebote für Unterstützung im Alltag - Alltagshilfe Bartenbach

 

Viele Pflegebedürftige nutzen nicht ihre gesamten Pflegesachleistungen. Nach § 45a SGB XI können bis zu 40 % der nicht genutzten Pflegesachleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen umgewandelt werden. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige zusätzliche Unterstützung im Alltag erhalten können, ohne eigene Kosten tragen zu müssen.

Wer kann die Umwandlung nutzen?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die bereits ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, können diesen Anteil umwidmen. Dadurch können sie Haushaltshilfe oder Betreuungsleistungen finanzieren, anstatt ausschließlich Pflegedienste zu nutzen.

Der mögliche Umwandlungsbetrag beträgt bis zu 40 % der Pflegesachleistungen, abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Zum Beispiel können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis zu 318,40 € monatlich für Haushaltshilfe und Betreuung verwenden. Bei Pflegegrad 5 kann der Betrag bis zu 880 € betragen.

Welche Leistungen können mit § 45a SGB XI finanziert werden?

  • Haushaltshilfe: Reinigung, Wäschepflege, Fensterreinigung
  • Betreuung & Alltagsbegleitung: Spaziergänge, soziale Aktivitäten, Gespräche
  • Begleitfahrten & Einkäufe: Arztbesuche, Behördenwege, Einkaufsunterstützung
  • Technik-Unterstützung: Hilfe bei Smartphone, Tablet oder Computer
  • Hilfe beim Schriftverkehr: Unterstützung bei Anträgen, Formularen und Dokumenten

Wie kann die Umwandlung beantragt werden?

Um die 40 %-Umwidmung der Pflegesachleistungen zu nutzen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Dieser kann jederzeit eingereicht werden und gilt für anerkannte Dienstleister wie Haushaltshilfe Bartenbach.

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung und übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen.

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