SGB XI § 39 Verhinderungspflege

SGB XI § 39 Verhinderungspflege - Alltagshilfe Bartenbach

Im Sozialgesetzbuch (SGB), speziell im Elften Buch (XI), geht es um die Soziale Pflegeversicherung laut dem Gesetz von 1994.

§ 39 behandelt die häusliche Pflege, wenn die Pflegeperson nicht kann, z.B. wegen Urlaub oder Krankheit. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflege bis zu sechs Wochen pro Jahr, unter bestimmten Bedingungen. Bis zu 1.612 Euro können erstattet werden, wenn nicht enge Verwandte die Pflege übernehmen.

Außerdem kann der Betrag um bis zu 806 Euro aus ungenutzten Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden.

Wenn enge Verwandte oder Mitbewohner die Pflege übernehmen, dürfen die Kosten das Pflegegeld für höchstens sechs Wochen nicht überschreiten. Wenn diese Personen die Pflege beruflich machen, können die Kosten anders sein.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 unter 25 Jahren gibt es spezielle Regeln, z.B. eine längere Bezugsdauer für die Ersatzpflege und höhere Kostenübernahme.

In manchen Fällen wird während der Verhinderungspflege die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt.

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