Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Alltagshilfe Stefan Bartenbach für Fensterreinigungsdienstleistungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Alltagshilfe Stefan Bartenbach für Fensterreinigungsdienstleistungen

Inhaber: Stefan Bartenbach 
Sanddornweg 12, 50765 Köln
Telefon Mobil: 0151 - 68 589 192
Mail: [email protected] 
Website https://www.haushaltshilfe-bartenbach.de/


Stand: 16. Mai 2025

§ 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Fensterreinigungsdienstleistungen durch Alltagshilfe Stefan Bartenbach (nachfolgend "Auftragnehmer") für Kunden (nachfolgend "Leistungsnehmer"), die über einen anerkannten Pflegegrad verfügen und die Dienstleistung über das auf der Webseite des Auftragnehmers bereitgestellte Online-Buchungssystem buchen, mit dem Ziel einer möglichen Abrechnung über die Pflegekasse. Diese AGB regeln die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser spezifischen Fensterreinigungsdienste.

§ 2 Vertragsschluss 
(1) Die Darstellung der Fensterreinigungsdienstleistungen auf der Webseite des Auftragnehmers und im Online-Buchungssystem (Cituro) stellt eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Leistungsnehmer dar. 
(2) Mit dem Absenden einer Buchungsanfrage über das Online-Buchungssystem gibt der Leistungsnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages für einen Fensterreinigungstermin zu den auf der Webseite und in diesen AGB beschriebenen Konditionen ab. (3) Der Auftragnehmer bestätigt den Eingang der Buchungsanfrage in der Regel automatisiert. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern informiert lediglich über den Eingang der Anfrage. Ein Vertrag über die Terminreservierung kommt zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchungsanfrage des Leistungsnehmers durch eine separate Terminbestätigung (z.B. per E-Mail) annimmt. 
(4) Der verbindliche Vertrag über die konkrete Durchführung der Fensterreinigungsleistung sowie die Vereinbarung der spezifischen Modalitäten für die Leistungserfassung und Abrechnung (insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Kostenübernahme durch die Pflegekasse) kommt endgültig zustande, sobald die hierfür erforderlichen Dokumente (insbesondere Datenbestätigung zur Person und zum Pflegegrad, Zeitnachweis/Leistungsnachweis, Abtretungserklärung für die Abrechnung mit der Pflegekasse, Auftragsausführungsbestätigung – nachfolgend "Servicedokumente") vom Leistungsnehmer (und ggf. vom Auftragnehmer) unterzeichnet wurden. Diese Servicedokumente werden in der Regel im Rahmen des ersten oder jedes jeweiligen Servicetermins vor Ort zur Unterzeichnung vorgelegt. 
(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit Vertragsschluss gemäß Abs. 4 integraler Bestandteil des jeweiligen Einzelvertrages.

§ 3 Leistungen und Gebühren 
(1) Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich Fensterreinigungsdienstleistungen für Leistungsnehmer mit anerkanntem Pflegegrad gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Diese umfassen die Reinigung von Glasflächen innen und außen, die Reinigung der Fensterrahmen sowie der Falze und Dichtungen, soweit diese zugänglich und ohne Demontage reinigbar sind. 
(2) Die Fensterreinigungsleistungen werden nur für Fenster erbracht, die vom Auftragnehmer sicher aus der Standhöhe oder mittels einer mitgebrachten, handelsüblichen kleinen Leiter (Haushaltsleiter) erreicht werden können. Fenster in großer Höhe, die den Einsatz spezieller Sicherungsmaßnahmen oder Geräte (wie Gerüste, Hebebühnen o.Ä.) erfordern, sind von der Leistungserbringung im Rahmen der direkten Online-Buchung ausgeschlossen. Ebenso sind Wintergärten von den über das direkte Online-Buchungssystem buchbaren Fensterreinigungsleistungen ausgeschlossen; für solche Anfragen ist eine separate Kontaktaufnahme und individuelle Vereinbarung mit dem Auftragnehmer erforderlich. 
(3) Der Auftragnehmer bringt alle für die Standard-Fensterreinigung gängiger Fenster- und Rahmentypen notwendigen Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte mit. Spezifische Materialerfordernisse oder -wünsche des Leistungsnehmers sind gemäß § 4 Abs. 4 dieser AGB zu regeln. 
(4) Die Mindesteinsatzzeit pro vereinbartem Reinigungstermin beträgt eine (1) Stunde. Auch wenn der tatsächliche Reinigungsaufwand im Einzelfall weniger als eine Stunde betragen sollte, wird dem Leistungsnehmer eine volle Stunde gemäß dem vereinbarten Stundensatz (siehe § 4 Abs. 1 dieser AGB) in Rechnung gestellt. 
(5) Für die erstmalige Aufnahme eines Neukunden, die Erfassung der notwendigen Daten und die Vorbereitung der Modalitäten für eine mögliche Abrechnung mit der Pflegekasse wird eine einmalige Aufnahme- bzw. Bearbeitungsgebühr in Höhe von 38,00 EUR erhoben. Gemäß § 19 UStG wird auf diese Gebühr keine Umsatzsteuer erhoben und daher auch nicht ausgewiesen (Kleinunternehmerregelung). Diese Gebühr wird mit dem ersten Dienstleistungstermin fällig. 
(6) Ein Leistungsverhältnis bezüglich der Fensterreinigung gilt als inaktiv, wenn der Leistungsnehmer über einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs (6) Monaten keine Fensterreinigungsdienstleistung beim Auftragnehmer gebucht und durchführen lassen hat und auch keine anderweitige Kontaktaufnahme zur Vereinbarung zukünftiger Fensterreinigungstermine erfolgt ist. Wünscht ein Leistungsnehmer nach Eintritt dieses Inaktiv-Status die erneute Inanspruchnahme von Fensterreinigungsdienstleistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Reaktivierung des Leistungsverhältnisses und die damit verbundene administrative Bearbeitung (z.B. Prüfung und Aktualisierung der Kundendaten, Abrechnungsmodalitäten mit der Pflegekasse) erneut die Aufnahme- bzw. Bearbeitungsgebühr in Höhe von 38,00 EUR (gemäß § 19 UStG ohne Umsatzsteuer) zu erheben. Diese Gebühr wird mit der ersten Terminvereinbarung nach der Reaktivierung fällig.

§ 4 Pflichten des Leistungsnehmers 
(1) Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens zum ersten vereinbarten Reinigungstermin die für die Abwicklung mit der Pflegekasse notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig und korrekt vorzulegen. Dies umfasst insbesondere einen gültigen Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationsdokument, die Gesundheitskarte sowie den aktuellen Bescheid über den anerkannten Pflegegrad. Der Leistungsnehmer stimmt zu, dass der Auftragnehmer die notwendigen Daten aus diesen Unterlagen für die Leistungsabrechnung mit der Pflegekasse erfasst. Der Leistungsnehmer ist ebenfalls verpflichtet, jegliche Änderungen dieser Daten oder des Pflegegrades dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. 
(2) Es ist unbedingt erforderlich, dass der Leistungsnehmer vor Beginn der Reinigungsarbeiten dafür Sorge trägt, dass alle zu reinigenden Fenster sowie die unmittelbaren Arbeitsbereiche davor frei zugänglich und von jeglichen Hindernissen oder persönlichen Gegenständen (z.B. auf Fensterbänken, vor den Fenstern stehende Objekte) geräumt sind, um eine sichere, effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Fensterreinigung zu gewährleisten. Sollte es dem Leistungsnehmer aufgrund seines Pflegegrades oder anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich sein, diese Vorbereitungen selbstständig zu treffen, so ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unbedingt rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin mitzuteilen (idealerweise bei der Terminbuchung). Nur so kann der Auftragnehmer den möglicherweise zusätzlich anfallenden Zeitaufwand für das Freiräumen bei der Terminplanung berücksichtigen. 
(3) Der Leistungsnehmer informiert den Auftragnehmer möglichst frühzeitig vor dem Termin, idealerweise bereits bei der Buchung, über besondere Gegebenheiten, bekannte Schwierigkeiten oder spezielle Empfindlichkeiten bezüglich der zu reinigenden Fenster oder deren Erreichbarkeit (z.B. schwergängige Fenster, spezielle Rahmenmaterialien). Auf Anfrage des Auftragnehmers stellt der Leistungsnehmer nach Möglichkeit vorab Bilder der zu reinigenden Fenster zur Verfügung, um eine bessere Einschätzung des Aufwands und der Einhaltung der Leistungsbedingungen gemäß § 3 zu ermöglichen. Dies dient der Vermeidung von Missverständnissen und Fehleinsätzen. 
(4) Der Auftragnehmer bringt alle für die Standard-Fensterreinigung gängiger Fenster- und Rahmentypen notwendigen Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte mit. Sollte der Leistungsnehmer die Verwendung spezifischer, eigener Reinigungsmittel für seine Fenster wünschen oder sollten für extrem empfindliche, nicht standardisierte oder ungewöhnliche Rahmenmaterialien spezielle, nicht im Standardrepertoire des Auftragnehmers enthaltene Mittel erforderlich sein, so sind diese vom Leistungsnehmer nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer bereitzustellen. Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf solche speziellen Materialerfordernisse oder Wünsche hinzuweisen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Für die Erbringung der Fensterreinigungsdienstleistungen wird ein fester Stundensatz von 55,00 EUR berechnet. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und daher auch nicht ausgewiesen (Kleinunternehmerregelung). Dieser Stundensatz kann, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen seitens des Leistungsnehmers, ganz oder teilweise mit der zuständigen Pflegekasse verrechnet werden. Eventuelle weitere Preisdetails oder spezifische Angebotskonditionen sind auf der Webseite des Auftragnehmers unter https://www.haushaltshilfe-bartenbach.de/dienstleistungen/grosseundkleine/ (direkt zum Abschnitt Fensterreinigung) aufgeführt. 
(2) Die Abrechnung der Fensterreinigungsleistung erfolgt auf Basis der tatsächlich beim Leistungsnehmer vor Ort verbrachten Zeit. Die Erfassung der Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Auftragnehmers bzw. dessen Helfers am Einsatzort und endet mit dem Verlassen des Einsatzortes. Für eine genaue Aufwands- und Zeiteinschätzung vorab ist der Auftragnehmer auf möglichst präzise Angaben des Leistungsnehmers zu Anzahl, Art und Größe der zu reinigenden Fenster angewiesen. Jede angefangene Viertelstunde (15 Minuten) wird als ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes berechnet. 
(3) Zusätzlich zu den Kosten für die Dienstleistung gemäß Abs. 1 und 2 werden Fahrtkosten berechnet. Diese betragen 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer. Die Berechnung der Fahrtstrecke erfolgt für die Anfahrt vom Geschäftssitz des Auftragnehmers (Sanddornweg 12, 50765 Köln) zum Einsatzort beim Leistungsnehmer sowie für die Abfahrt vom Einsatzort zurück zum Geschäftssitz des Auftragnehmers. 
(4) Der Auftragnehmer behält sich eine Änderung des Stundensatzes (Abs. 1) und der Fahrtkostenregelung (Abs. 3) vor. In solchem Fall wird der Leistungsnehmer mindestens einen Monat vor Inkrafttreten neuer Preise schriftlich oder in Textform informiert. Für bereits verbindlich gebuchte und bestätigte Termine gelten die zum Zeitpunkt der Buchung vereinbarten Preise. (5) Die einmalige Aufnahmegebühr gemäß § 3 Abs. 5 dieser AGB in Höhe von 38,00 EUR wird mit dem ersten Dienstleistungstermin fällig und separat ausgewiesen. Gemäß § 19 UStG wird auch auf die Aufnahmegebühr keine Umsatzsteuer erhoben.

§ 6 Abrechnung mit der Pflegekasse und Rechnungsstellung an den Leistungsnehmer
(1) Dem Leistungsnehmer wird hinsichtlich der Abrechnung der für ihn erbrachten Fensterreinigungsdienstleistungen in Verbindung mit seinem Anspruch gegenüber der Pflegekasse die Wahl zwischen den folgenden zwei Verfahren angeboten:
a) Direkte Abrechnung durch den Auftragnehmer mit der Pflegekasse: Wählt der Leistungsnehmer dieses Verfahren, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Entgelte für die erbrachten und im Leistungsnachweis (z.B. digitale Zeiterfassung, vom Kunden abgezeichneter Leistungsnachweis) aufgeführten Fensterreinigungsleistungen sowie die einmalige Aufnahmegebühr direkt mit der zuständigen Pflegekasse des Leistungsnehmers abzurechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsnehmer seinen Pflegegrad und die zuständige Pflegekasse gemäß § 4 Abs. 1 nachweist, dem Auftragnehmer eine gültige schriftliche Abtretungserklärung seiner Leistungsansprüche gegenüber der Pflegekasse vorlegt oder eine aktuelle Kostenübernahmebestätigung der Pflegekasse einreicht, und die Korrektheit seiner Angaben bezüglich des bei der Pflegekasse für diese Leistungen verfügbaren Budgets (z.B. Entlastungsbetrag) bestätigt. Der Leistungsnehmer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben. Sollte eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse ganz oder teilweise scheitern, weil die vom Leistungsnehmer gemachten Angaben (insbesondere zum verfügbaren Budget oder zum Leistungsanspruch) fehlerhaft oder unvollständig waren, die notwendige Abtretungserklärung/Kostenübernahmebestätigung nicht oder ungültig vorliegt, oder das Budget bei der Pflegekasse tatsächlich nicht (mehr) ausreichend ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die nicht von der Pflegekasse übernommenen Kosten dem Leistungsnehmer direkt als Privatrechnung zu stellen.
b) Rechnungsstellung an den Leistungsnehmer zur eigenen Abrechnung mit der Pflegekasse: 
Wählt der Leistungsnehmer dieses Verfahren, stellt der Auftragnehmer dem Leistungsnehmer eine detaillierte Rechnung über die erbrachten Fensterreinigungsleistungen und die einmalige Aufnahmegebühr aus. Der Leistungsnehmer ist dann selbst dafür verantwortlich, diese Rechnung bei seiner Pflegekasse einzureichen und eine mögliche Kostenerstattung zu beantragen. Der Leistungsnehmer teilt dem Auftragnehmer seine Wahl spätestens bei der Terminvereinbarung bzw. vor Beginn der ersten Leistungserbringung mit. 
(2) Die Abrechnung der erbrachten Fensterreinigungsleistungen erfolgt zeitnah nach jedem vereinbarten und durchgeführten Reinigungstermin auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen. 
(3) Rechnungen an den Leistungsnehmer selbst (z.B. für privat getragene Anteile, für Kosten, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, oder wenn der Leistungsnehmer gemäß § 6 Abs. 1b die Rechnungsstellung an sich selbst zur eigenen Abrechnung mit der Pflegekasse gewählt hat) sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 
(4) Bei verspäteter Zahlung durch den Leistungsnehmer auf eine ihm gemäß § 6 Abs. 1b oder § 6 Abs. 3 direkt ausgestellte Rechnung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie eine Mahnpauschale von 10,00 EUR pro Mahnung zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 
(5) Werden Kosten von bereits in Anspruch genommenen Leistungen entsprechend der Leistungsvereinbarung nicht von anderen Kostenträgern (z.B. Pflegeversicherung) übernommen, sind diese vom Leistungsnehmer selbst zu bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn der von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegte und von ihr zu zahlende Höchstbetrag überschritten wird oder der Anspruch aus anderen Gründen entfällt.

§ 7 Haftung 
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die von ihm oder seinen Helfern vorsätzlich oder grob fahrlässig bei der Erbringung der Fensterreinigungsdienstleistung verursacht wurden. 
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Leistungsnehmer regelmäßig vertrauen darf. 
(3) Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. 
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Besondere Vorsicht ist bei älteren oder bereits beschädigten Fenstern/Rahmen geboten; der Leistungsnehmer weist auf bekannte Vorschäden oder besondere Empfindlichkeiten vor Beginn der Reinigung hin. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Fenster aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Zustandes trotz fachgerechter Reinigung unter Einhaltung der üblichen Sorgfalt beschädigt werden, sofern dies nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Für Fenster, die entgegen § 3 Abs. 2 nur unter Gefährdung oder mit nicht vereinbarten Hilfsmitteln gereinigt werden könnten und dies auf Wunsch des Leistungsnehmers dennoch geschieht, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für daraus resultierende Schäden oder Unfälle, sofern der Leistungsnehmer auf die Risiken hingewiesen wurde.

§ 8 Verfügbarkeit
(1) Die Fensterreinigungsdienstleistungen werden innerhalb der auf der Webseite des Auftragnehmers (https://www.haushaltshilfe-bartenbach.de/ggf. Link zur spezifischen Seite mit Einsatzgebieten einfügen) definierten Einsatzgebiete angeboten. Die Verfügbarkeit von Terminen innerhalb dieser Gebiete kann je nach aktueller Auslastung und Tourenplanung des Auftragnehmers variieren. 
(2) Ein Anspruch auf Leistungserbringung zu einem bestimmten Wunschtermin entsteht erst nach ausdrücklicher Terminbestätigung durch den Auftragnehmer. Termine können online über das Buchungssystem nach der dort angezeigten Verfügbarkeit angefragt werden.

§ 9 Stornierungen und Kündigung 
(1) Die Beauftragung von Fensterreinigungsdienstleistungen erfolgt auf Basis einzelner Terminvereinbarungen. Es besteht keine langfristige Vertragsbindung, die einer formalen Kündigung durch den Leistungsnehmer bedarf. Dem Leistungsnehmer steht es nach jeder durchgeführten Dienstleistung frei, für zukünftige Bedarfe erneut einen Termin zu vereinbaren oder einen anderen Dienstleister zu wählen. 
(2) Gebuchte Termine können vom Leistungsnehmer bis zu 48 Stunden vor dem vereinbarten Besuchsbeginn kostenfrei storniert werden. Eine Stornierung hat mindestens in Textform (z.B. per E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer zu erfolgen und gilt als zugegangen, wenn sie innerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers eingeht. Bei Stornierungen, die weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Besuchsbeginn beim Auftragnehmer eingehen, oder bei Nichtantreffen des Leistungsnehmers zum vereinbarten Termin ohne vorherige fristgerechte Stornierung, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Ausfallpauschale in Höhe von 50% des für die ursprünglich gebuchte und ausgefallene Dienstleistungszeit vereinbarten Nettoentgelts (basierend auf dem Stundensatz gemäß § 5 Abs. 1 und der für den Termin geplanten Dauer) dem Leistungsnehmer privat in Rechnung zu stellen. Dem Leistungsnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist. 
(3) Der Auftragnehmer erbringt Fensterreinigungsdienstleistungen ausschließlich auf Basis einzelner, vom Leistungsnehmer angefragter und vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigter Aufträge (Terminvereinbarungen). Es besteht keine Verpflichtung für den Auftragnehmer, über einen bereits bestätigten Auftrag hinaus zukünftige Auftragsanfragen eines Leistungsnehmers anzunehmen. 
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen.

§ 10 Ersatz-Helfer 
(1) Der Auftragnehmer (Alltagshilfe Stefan Bartenbach) erbringt die Fensterreinigungsdienstleistungen durch qualifizierte eigene Mitarbeiter bzw. Helfer. Je nach Auftragslage und Art des Auftrags kann die Leistungserbringung durch eine Einzelperson oder ein Team erfolgen. Der Auftragnehmer ist bestrebt, dem Leistungsnehmer nach Möglichkeit eine kontinuierliche Betreuung durch vertraute Mitarbeiter/Helfer zukommen zu lassen, dies kann jedoch insbesondere je nach Auftragslage und Personalverfügbarkeit nicht immer gewährleistet werden. 
(2) Sollte der eingeplante Mitarbeiter/Helfer den Besuch absagen (z.B. aufgrund Erkrankung), wird der Auftragnehmer den Leistungsnehmer umgehend informieren und sich bemühen, auf Wunsch des Leistungsnehmers einen Ersatz-Mitarbeiter/Helfer zu stellen oder einen Ersatztermin für die Fensterreinigung anzubieten. Ein Anspruch auf einen Ersatz-Mitarbeiter/Helfer besteht jedoch nicht. (3) Wenn die Absage von Seiten des Auftragnehmers oder dessen Mitarbeiters/Helfers erfolgt und kein Ersatztermin vereinbart werden kann bzw. kein Ersatz-Mitarbeiter/Helfer gestellt wird, wird der Besuch nicht in Rechnung gestellt.

§ 11 Art der Leistungen (Nicht-medizinisch und keine körperbezogene Pflege) Der Auftragnehmer bietet Fensterreinigung als ein Unterstützungsangebot im Alltag (im Sinne von Leistungen nach z.B. § 45a SGB XI, sofern eine entsprechende Anerkennung vorliegt – [Anmerkung: Bitte prüfen Sie, ob dieser Verweis auf § 45a SGB XI für Sie zutreffend ist und Sie eine entsprechende Anerkennung haben, ansonsten den Klammerzusatz streichen oder anpassen]). Diese Dienstleistung dient der praktischen Entlastung im Haushalt des Leistungsnehmers. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer kein Pflegedienst ist. Aus diesem Grund erbringt der Auftragnehmer keinerlei medizinische Behandlungspflege (wie beispielsweise Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen oder Blutzuckermessung). Ebenso werden keinerlei körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege) durchgeführt; dies umfasst insbesondere Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperhygiene (Waschen, Duschen, Baden), beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme, bei Toilettengängen oder bei der Mobilisation (Lagern, Aufstehen, Gehen). Die Leistungen des Auftragnehmers beschränken sich ausschließlich auf die vereinbarten haushaltsnahen Unterstützungsleistungen, wie die in diesen AGB spezifizierte Fensterreinigung.

§ 12 Ruhen von Leistungspflichten bei Abwesenheit des Leistungsnehmers Kann ein bereits fest vereinbarter und vom Auftragnehmer bestätigter Fensterreinigungstermin aufgrund eines unvorhergesehenen, vorübergehenden stationären Aufenthalts des Leistungsnehmers (z.B. Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kurzzeitpflegeaufenthalt) oder einer vergleichbar schwerwiegenden, unvorhersehbaren Abwesenheit nicht stattfinden, so ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten für diesen spezifischen Termin. Voraussetzung ist, dass der Leistungsnehmer oder eine von ihm beauftragte Person den Auftragnehmer unverzüglich über die Abwesenheit und deren voraussichtliche Dauer informiert. Für den aufgrund dieser Umstände nicht durchgeführten Termin werden keine Kosten oder Ausfallpauschalen berechnet. Bereits geplante Folgetermine bleiben von dieser Regelung unberührt und müssen ggf. separat gemäß § 9 Abs. 2 storniert oder verschoben werden, falls die Abwesenheit andauert.

§ 13 Datenschutz Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Leistungsnehmers unter strikter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO und BDSG). Die detaillierte Datenschutzerklärung ist auf der Webseite des Auftragnehmers unter https://www.haushaltshilfe-bartenbach.de/datenschutz/ abrufbar.

§ 14 Schlussbestimmungen 
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlagen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Köln, sofern der Leistungsnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 15 Annahme der AGB bei Online-Buchung Der Abschluss einer Online-Buchung über das Buchungssystem des Auftragnehmers setzt voraus, dass der Leistungsnehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen und ihrer Geltung zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt durch aktives Setzen eines hierfür vorgesehenen Kontrollkästchens (Checkbox) im Online-Buchungsprozess mit einer Formulierung wie beispielsweise „Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiere sie.“ Ohne die Bestätigung der Kenntnisnahme und Akzeptanz dieser AGB ist eine Online-Buchung nicht möglich. Die jeweils gültigen AGB sind über einen Link im Online-Buchungssystem jederzeit einsehbar, speicherbar und ausdruckbar.